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VEREINSSTATUTEN


§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Mittelalterliches Friesach".
Er hat den Sitz in Friesach. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat als Kernpunkt seines Vereinslebens die praktische Erforschung und das möglichst korrekte Nachleben des späten Hochmittelalters mit all seinen Facetten zum Inhalt. Die durch Versuche gewonnenen Kenntnisse dienen zur Belebung von historischen Stätten, sowie die Teilnahme, Durchführung und Förderung von historischen Festen und Veranstaltungen mit Mittelaltercharakter. Ebenso soll die Vernetzung der Mittelalterszene gefördert werden.
Der Verein dient in erster Linie den Mitgliedern zum gemeinsamen Erleben der im vorhergehenden Absatz angeführten Punkte. Als Folge dieser Punkte werden die Stadt und die Region für Interessierte, Touristen und Unternehmen überregional bekannt gemacht. Somit steht Friesach als Sitz des Vereins im Mittelpunkt der eigenen Aktivitäten.


§ 3   Gruppen des Vereins

Der Verein besteht aus Einzelpersonen (Fürst mit seinem Gefolge) und aus Gruppen. Diese Gruppen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind Teil des Vereins.


§ 4   Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

1) Forschung, Experimente und Workshops hinsichtlich mittelalterlichem Handwerk, Gewandung und Lebensweise (bez. des 13. Jahrhunderts)
2) Organisation, Besuch und Mitwirkung bei mittelalterlichen Festen und Veranstaltungen
3) Belebung von mittelalterlichen Stätten
4) Informationsaustausch und Zusammenarbeit in der Mittelalterszene

Materielle Mittel sollen durch

1) Mitgliedsbeitrag
2) Vereinseigene Unternehmungen bzw. mittelalterlichen Veranstaltungen
3) Subventionen
4) Sponsoring
5) Spenden
6) Arbeits- und Sachleistungen der Vereinsmitglieder

aufgebracht werden.


§ 5   Vereinsmitgliedschaft

a) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein mit ideellen und materiellen Mitteln zu unterstützen Die Mitgliedschaft ist an eine Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gebunden. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder bis 18 Jahre ist frei. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen. Juristische Personen gelten als ordentliche Mitglieder, die den Verein „Mittelalterliches Friesach“ unterstützen. Etwaige Indexanpassungen erfolgen durch Beschluss der Generalversammlung.

Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1) Ordentliche Mitglieder
    a) Aktive Mitglieder (Teilnahme an geselligen Vereins-Veranstaltungen und -Treffen, Besuch und Teilnahme von und bei Mittelalterfesten
auch außerhalb von Friesach, Begrüßungen)
    b) Spectaculumsteilnehmer (Teilnahme nur bei Aktivitäten rund um das Spectaculum zu Friesach)

2) Unterstützende Mitglieder

Über die Aufnahme als Mitglied entscheiden die einzelnen Gruppenleiter und/oder der Vorstand. Dem Vorstand ist ein Vetorecht eingeräumt. Ein Veto des Vorstandes bei der Aufnahme neuer Mitglieder wird mit einfacher Stimmenmehrheit in einem geheimen Wahlverfahren ausgeübt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

b) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden.


§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen und sind berechtigt, das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung auszuüben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Mit der ordentlichen Mitgliedschaft, sofern der Mitgliedsbeitrag fristgerecht, bis 31. März des jeweiligen Jahres entrichtet wurde, erwirbt man folgende Vorteile:

» Entlehnung aus dem Kleiderdepot zum Selbstkostenpreis
» Zusendung von vereinsrelevanten Informationen das Mittelalter betreffend
» Teilnahme an Vereinsveranstaltungen & -ausflügen

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu beachten. Die Aufgaben der ordentlichen Mitglieder sind im Vereinsgesetz festgehalten.


§ 7   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

•  die Generalversammlung
•  der Vereinsvorstand
•  die Beiräte, erweiterter Vorstand
•  die Rechnungsprüfer


§ 8   Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich und außerdem bei besonderen Anlässen und auf Beschluss des Vorstandes statt. Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer bzw. des Kontrollausschusses binnen vier Wochen statt.


§ 9   Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

•  Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Kontrollausschusses
•  Beschlussfassung über die Vereinstätigkeit, Verwendung der Vereinsmittel und der den Voranschlagsmittel
•  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
•  Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins
•  Entlastung des Vorstands
•  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 10   Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 10% von ihnen anwesend sind. Die Gremien fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand berichtet dem erweiterten Vorstand über Inhalte und Beschlüsse und stellt diese zu Diskussion.

a) Führung der Vereinsgeschäfte (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus:

•  dem Obmann / der Obfrau
•  dem Kassier / der Kassierin
•  dem Schriftführer / der Schriftführerin
•  den Stellvertretern aller Vorstandsfunktionen
•  dem Zeugwart
•  zwei Beiräten

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Zu seinen Aufgaben zählen:

•  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern (vgl. § 5)
•  Abhaltung von Vorstandssitzungen
•  Vorbereitung der Generalversammlung
•  Einberufung der ordentlichen Generalversammlung
•  Verwaltung des Vereinsvermögens
•  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
•  Durchführung von Ehrungen

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und/oder Rücktritt.

Vom Vorstand zu einer Sitzung eingeladene Vereinsmitglieder erhalten bei Bedarf für diese Sitzung ein Stimmrecht. Große Vorhaben werden ausschließlich im erweiterten Vorstand beschlossen.

b) Der Beirat (erweiterter Vorstand) besteht aus:

•  den Sektionsvorständen
•  dem Fürst
•  dem Burghauptmann
•  der Kämmerin
•  dem Blutrichter
•  dem Herold.

Er wird vom Vorstand bestellt und hat beratende Funktion.
Der Fürst (der jeweilige Bürgermeister von Friesach) ist fixes Mitglied des Beirats. Die Aufgaben des Fürsten sind die Repräsentation der Stadt, die mit seiner Funktion als Bürgermeister in Verbindung stehen und die Repräsentation des Vereins als Fürst.


§ 11   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Obmann/Obfrau: Vertretung des Vereins nach Außen, Repräsentative Aufgaben; Verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Vereins; Planungs- und Organisationsverantwortung.

Stellvertreter: Repräsentative Aufgaben; Unterstützung des/der Obmanns/frau; Werbetätigkeit; Zusammenarbeit mit anderen Organisationsträgern;

Schriftführer(in): Verantwortlich für die schriftlichen Angelegenheiten des Vereines mit Zeichnungsberechtigung; unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Protokollführung bei:

• Jahreshauptversammlungen
• bei Vorstandssitzungen und
• Sitzungen des erweiterten Vorstandes.

Kassier(in): Verantwortlich/zeichnungsberechtigt für die finanziellen Belange gemeinsam mit dem/der Obmann/Obfrau

Zeugwart: Verwaltung und Verwahrung des gesamten beweglichen Vereins-Inventars und der Gerätschaften, Zelte, etc., ausgenommen der Gewandung.

Werden weitere Vorstandsmitglieder vom Vorstand benannt, werden ihre Obliegenheiten vom Vorstand definiert, schriftlich festgehalten und dem neuen Vorstandsmitglied ausgehändigt. Diese Vorstandsmitglieder werden der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und sind von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen oder abzulehnen.


§ 12   Rechnungsprüfer

Die beiden bei der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer des Vereins prüfen jährlich vor der Generalversammlung die ordentliche Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.


§ 13   Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 14   Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins und seine Abwicklung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Das gesamte verbleibende Vermögen ist einer von der Generalversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation zur Verfügung zu stellen.


Anmerkung

Selbstverständlich halten wir uns an die neue Datenschutz-Grundverordnung und verwenden persönliche Angaben im Beitrittsantrag nur für vereinsinterne Informationen. Wir leiten sie keinesfalls an andere Verbände, Organisationen oder Firmen weiter.


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